1. digisoolut erbringt Beratungs- und Entwicklungsleistungen nach den im Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. digisoolut darf sich zur Leistungserbringung ohne Zustimmung des Kunden der Hilfe von freien Mitarbeitern oder anderen Erfüllungsgehilfen bedienen.
  2. Auch soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist digisoolut ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
  3. Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der digisoolut oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. 
  1. Zur Erbringung der in § 1 beschriebenen Leistungen von digisoolut und für deren erfolgreiche Durchführung ist die Mitwirkung des Kunden unverzichtbar. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind demzufolge Hauptleistungspflichten des jeweiligen Auftrags. Sie sind unentgeltlich, termingerecht, in der erforderlichen Qualität und im vereinbarten Umfang zu erbringen.
  2. Der Kunde stellt zu Beginn der Leistungserbringung aus dem Kreise seiner Mitarbeiter ein eigenes Mitarbeiterteam zusammen.
  3. Dieses Team des Kunden muss über ausgeprägte Kenntnisse der vom Auftrag betroffenen Fachbereiche, des operativen Geschäfts und der Geschäftsprozesse verfügen und gewährleistet die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
  4. Weiterhin stellt der Kunde zeitnah zum Start des Projektes die notwendige Systemumgebung bereit und verwaltet und pflegt diese während der gesamten Vertragslaufzeit. 
  5. Soweit Arbeiten im Rahmen der Leistungserbringung in den Räumen des Kunden durchgeführt werden, schafft der Kunde rechtzeitig und unentgeltlich die für die Leistungserbringung notwendigen Arbeitsbedingungen im Bereich seiner Betriebssphäre.
  6. Der Kunde testet Arbeitsergebnisse gründlich auf wesentliche Mängel und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung erhält. 
  1. Die Vertragspartner werden spätestens bei Abschluss dieses Vertrages jeweils einen zuständigen Ansprechpartner (nachfolgend „Projektleiter“) und dessen Stellvertreter benennen. Ist eine der vorgenannten Personen absehbar auf lange Zeit verhindert oder scheidet sie aus dem Unternehmen aus, ist rechtzeitig eine Ersatzperson zu benennen.
  2. Die Projektleiter der Vertragspartner und deren Stellvertreter sind zur Entgegennahme sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelauftrag befugt. Sie bereiten notwendige Entscheidungen ihrer Unternehmen zügig vor und sorgen, soweit sie nicht selbst vertretungsbefugt sind, für eine rasche Herbeiführung der Entscheidung. 

1. Ein Änderungsverlangen ist ein Verlangen eines der Vertragspartner, das auf eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges abzielt. Jeder Vertragspartner kann ein solches Änderungsverlangen stellen. In diesem Fall verhandeln die Vertragspartner nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen über das Änderungsverlangen.

2. Soweit der Kunde Änderungen wünscht, wird digisoolut prüfen, ob das Änderungsverlangen mit einem Mehraufwand verbunden ist. Erfordert die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand, wird digisoolut dem Kunden ein Angebot über die Prüfung vorlegen. 

Zeigt die Vorprüfung, dass das Änderungsverlangen höchstwahrscheinlich durchführbar sein wird, wird digisoolut dem Kunden im Rahmen des Änderungsangebots darüber informieren, welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird digisoolut auch prüfen, inwieweit die Änderungen Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit haben. 4. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer Änderungsvereinbarung festlegen und gemeinsam verabschieden. Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen.

1. Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, für den
digisoolut durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene
Ereignisse unverschuldet an der Lieferung oder Erbringung der Leistung gehindert
ist. Der Kunde räumt digisoolut in vorgenannten Fällen eine angemessene
Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ein.

2. Bei Terminüberschreitungen, die allein von digisoolut zu vertreten sind, wird der
Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der
Kunde berechtigt, den eingetretenen, nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu
machen. Soweit zumutbar wird der Kunde vor der Geltendmachung von
Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz von vergeblichen Aufwendungen der
digisoolut eine letzte Nachfrist zur Leistungserbringung setzen.

3. Bei Terminüberschreitungen, die der Kunde allein zu vertreten sind, verschieben
sich vereinbarte Termine um einen angemessenen Zeitraum.

1. Arbeitsergebnisse im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind Auswertungen,
Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich
zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche
Projektergebnisse von digisoolut. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung
schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen alle Rechte an diesen
Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen
und technische Schutzrechte – ausschließlich der digisoolut zu.

2. digisoolut räumt dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse im Geschäftsbetrieb des Kunden ein. Der Kunde erhält auf Wunsch den Sourcecode sowie weitere Arbeitsergebnisse zu seiner freien Verfügung. Für den Sourcecode selbst fallen keine Gebühren an, der Aufwand für die Zusammenstellung der Ergebnisse für die Übergabe – sofern dies notwendig ist – wird verrechnet. Sollte der Kunde den Sourcecode weiter veräußern oder damit ein eigenes Produkt entwickeln, muss die digisoolut informiert werden, um über mögliche Lizenzverträge zu verhandeln.

1. Der Kunde zahlt für die von digisoolut im Rahmen dieses Vertrages zu
erbringenden Leistungen zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Dieser
Betrag umfasst sämtliche Nebenkosten, die digisoolut am Leistungsort Augsburg
bzw. in den eigenen Geschäftsräumen der digisoolut erbringt.

2. Die Projektvergütung wird in monatlichen Teilbeträgen abhängig vom
Leistungsfortschritt zur Zahlung fällig.

3. Bei Projektsummen größer als 3.000 EUR kann die digisoolut eine Anzahlung
verlangen. Der Anzahlungsbetrag wird im prozentualen Verhältnis mit den
Folgerechnungen verrechnet.

4. Über den Leistungsumfang hinausgehende Leistungen gemäß § 4 dieses Vertrages sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

5. Dabei wird digisoolut den definierten Tages- oder Stundensatz pro Personen-
Tag/Stunde zu Grunde legen. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig auf Basis von Viertelstundeneinheiten vergütet. Die Tagessätze beziehen sich in der Regel auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erbracht werden. Soweit nicht abweichend mit den Kunden vereinbart, sind die Stundennotationen jeweils mit Rechnungslegung zu übermitteln und gelten als anerkannt, soweit Ihnen der Kunde nicht schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang widerspricht.

7. Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen, die durch digisoolut gestellt werden, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist digisoolut berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.

9. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.

10. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegen digisoolut bestehende Ansprüche darf der Kunde nicht abtreten. § 354 HGB bleibt unberührt.

1. digisoolut behält sich das Eigentum und die Rechte an den Arbeitsergebnissen (§ 6) bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

2. digisoolut behält sich bei Lieferung von Arbeitsergebnissen vor, die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bei Zahlungsverzug des Kunden vorläufig bis zur vollständigen Zahlung zu widerrufen; die sonstigen digisoolut zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte wegen des Zahlungsverzugs bleiben durch den Widerruf unberührt.

1. Der Kunde wird digisoolut die Übergabe und Abnahme der (Teil)Arbeitsergebnisse (§ 7), die gemäß Anlage 1 dieses Vertrages als Dienstleistung vereinbart und beschrieben sind, bestätigen. 2. Der Kunde wird die Arbeitsergebnisse unverzüglich testen. Er wird bei dem Test festgestellte Mängel unverzüglich digisoolut per Email oder über einen Eintrag in das Bug-Tracking System mitteilen und digisoolut bei der Mängeluntersuchung und Beseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehören insbesondere die Anfertigung eines Mängelberichts und die Bereitstellung weiterer zur Veranschaulichung des Mangels geeigneter Unterlagen. 3. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Arbeitsergebnisse, die Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind, gelten auch ohne unterzeichnetes Übergabe- und Abnahmeprotokoll vier (4) Wochen nach Ablieferung der Arbeitsergebnisse durch digisoolut vom Kunden als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb vorgenannter Frist schriftlich Mängel mitgeteilt hat. Treten wesentliche Mängel auf, beginnt die Abnahmefrist von neuem.
Kommt vor, während oder sechs Monate nach dem Projekt zwischen dem digisoolut Arbeitnehmer und dem Auftraggeber ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat digisoolut gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision. 2. Die Höhe der Provision entspricht 1 Jahresbruttogehalt des zwischen dem Auftraggeber und dem (ehemaligem) digisoolut Arbeitnehmer vereinbarten Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt.. Nach mindestens sechsmonatiger Überlassung reduziert sie sich auf 1/2 Bruttojahresgehalt zzgl. MwSt.. 3. Der Auftraggeber ist ab Bekanntgabe der Person des zu überlassenden digisoolut- Arbeitnehmers bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung verpflichtet, digisoolut unverzüglich über eine entsprechende Einstellung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst auch das mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttojahresgehalt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber digisoolut entsprechende Lohnabrechnungen als Beleg vorzulegen. 4. Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen (dann ehemaligem) digisoolut-Arbeitnehmer fällig. 5. Im Falle der Einstellung binnen sechs Monaten nach der Überlassung wird der Auftraggeber von der Pflicht der Zahlung der Vermittlungsprovision entbunden, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war. Entsprechendes gilt für eine Einstellung vor Überlassung hinsichtlich der Ursächlichkeit der vorangegangenen Vermittlung. 6. Die Absätze (1) bis (5) gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
  1. digisoolut haftet dafür, dass die Dienstleistung der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass kein Softwareprodukt fehlerfrei ist.
  2. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Treten Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der Kunde wird digisoolut bei der Beseitigung von Mängeln in für den Kunden zumutbarer Form unterstützen.
  4. digisoolut beseitigt Mängel nach ihrer Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Herstellung einer neuen Dienstleistung (Nachlieferung). Der Kunde wird der digisoolut angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder bei Verschulden der digisoolut Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
  5. Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder von Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann von der digisoolut jedoch nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung der digisoolut verlangt werden. Für Schadensersatz gilt im Übrigen § 13 dieses Vertrages.
  6. Bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf diese Leistungsteile beschränkt, sofern die übrigen Leistungsteile für sich allein für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
  7. Die Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse ändert oder in sonstiger Weise in sie eingreift, es sei denn er weist nach, dass die jeweilige Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.
  8. digisoolut kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel der Arbeitsergebnisse nachgewiesen hat.
  9. digisoolut gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  10. Hat digisoolut die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Kunde Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat.
  11. Hat digisoolut eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Kunde vom Vertrag nicht zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  12. Die Haftung für Mängel gilt nicht für die verwendeten Module oder Opens-Source Komponenten, die nicht von digisoolut selbst entwickelt wurden.
  13. Andere Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
  1. Bei Rechtsmängeln gilt § 10 entsprechend, es sei denn dieser § 11 enthältabweichende Bestimmungen.
  2. digisoolut haftet dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnissean den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Nacherfüllung erbringt digisoolut dadurch, dass sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit verschafft, was durch Änderung der Arbeitsergebnisse oder ihren Austausch gegen gleichwertig geänderte Arbeitsergebnisse oder dadurch geschehen kann, dass digisoolut Schutzrechtsansprüche eines Dritten gegen den Kunden abwehrt oder reguliert.
  3. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde digisoolut unverzüglich und schriftlich unterrichten.
  4. digisoolut hat das Recht, den Kunden auf eigene Kosten gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen. Der Kunde wird digisoolut in diesem Fall bei der Abwehr der Ansprüche des Dritten und der eventuellen Prozessführung in zumutbarem Umfang unterstützen und Handlungen (wie z.B. ein Anerkenntnis der Ansprüche des Dritten) unterlassen, die die Abwehr des Anspruchs durch digisoolut behindern; diese Verpflichtung des Kunden besteht, wenn digisoolut den Kunden von den Nachteilen und Risiken des Streitfalls freistellt und ihn gegen diese Nachteile und Risiken ausreichend sichert.
  5. Das Recht gemäß Abs. 4 steht digisoolut nach ihrem Ermessen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung zu.
  1. Erbringt digisoolut außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung fällige Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder verletzt digisoolut sonstige Pflichten, so hat der Kunde dies stets schriftlich zu rügen und digisoolut schriftlich eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer digisoolut die Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu hat, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Will der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag Abstand nehmen (z.B. durch Rücktritt), so hat er diese Konsequenz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich anzukündigen. Das Erfordernis der Fristsetzung entfällt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichnet werden, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner werden auch ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
  2. Die Vertragspartner werden insbesondere die zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehenden Informationen als streng vertraulich betrachten und gegenüber andereStillschweigen bewahren. Es ist strikt untersagt, anderen Informationen über kommerzielle Zugeständnisse zukommen zu lassen.
  3. Die vertraulichen Informationen dürfen nur im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in sonstiger Weise für eigene Zwecke genutzt oder verwertet werden.
  4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dürfen die Vertragspartner vertrauliche Informationen weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen staatlicher Organe dies gebieten oder der jeweils andere Vertragspartner hierin eingewilligt hat. Sie werden sich – sofern rechtlich zulässig – unverzüglich gegenseitig unterrichten, sobald sie von einer Behörde um Auskunft über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ersucht oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
  1. Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von digisoolut nicht auf Dritte übertragen.
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN- Kaufrecht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Augsburg.
  3. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.